Erbengemeinschaft bei Immobilien & Erbengemeinschaft auflösen

Erbengemeinschaft bei Immobilien & Erbengemeinschaft auflösen

Einen Todesfall in der Familie müssen die meisten Menschen irgendwann erleben. Und als engster Angehöriger muss man trotz aller Trauer dann irgendwie funktionieren: Die Verwandten informieren, Trauerkarten und –anzeigen schreiben, die Beisetzung organisieren, Verträge kündigen oder das Konto auflösen. Auch wenn es zum Thema Nachlass kommt, gibt es einige Dinge zu beachten. Vor allem als Erbengemeinschaft bei Immobilien kann es kompliziert werden.

Was gibt es zu beachten?

Hatte der oder die Verstorbene mehrere Kinder oder verschiedene Personen als Erben eingesetzt, bilden sie eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die erste Frage, die sich stellt: Möchte ich das Erbe überhaupt antreten? Ein Erbe bringt nämlich auch Pflichten mit sich, bei einer Immobilie müssen etwa weiter Rechnungen, die Grundsteuer oder etwaige Reparaturen gezahlt werden. Es ist daher ratsam, sich früh über den Wert der Immobilie zu informieren. Das ist auch wichtig für die Erbschaftssteuer, die je nach Verwandtschaftsgrad oder Steuerklasse fällig werden kann.

Offiziell wird das Erbe mit einem Erbschein angetreten, der nach Prüfung vom Nachlass- bzw. Amtsgericht ausgestellt wird. Dafür sind verschiedene Dokumente notwendig: Geburtsurkunden des Erblassers und der Erben, Sterbeurkunde, Personalausweis, Testament und, falls vorhanden, ein Erbvertrag. Ein Erbschein gilt als offizieller Nachweis und erleichtert das spätere Vorgehen, etwa bei Banken oder dem Grundbuchamt. Auch wenn dafür Gebühren anfallen, können wir diesen Schritt deshalb nur empfehlen. Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert der Erbschaft und liegen zwischen 75 und 3.335 Euro.

Besteht das Erbe aus bewegbaren Gegenständen wie Schmuck, Möbeln oder Elektronik, lässt sich bei der Aufteilung oft eine Einigung finden. Ganz anders sieht es bei Immobilien aus, denn ein Haus oder eine Wohnung lässt sich nicht einfach teilen. Möchte ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Immobilie selbst nutzen oder vermieten, ein anderes Mitglied sie aber verkaufen, kann es auch in den besten Familien zu Problemen kommen.

Wie lässt sich eine Erbengemeinschaft auflösen?

Eine Erbengemeinschaft kann auf mehreren Wegen aufgelöst werden. Eine Möglichkeit wäre, einen oder mehrere Miterben auszuzahlen und so selbst zum Alleinerben zu werden. Auch der Verkauf der Immobilie an Dritte ist möglich, sofern es dafür eine Einigung gibt. Eine weitere Variante ist die sogenannte Abschichtung, also eine Abfindungszahlung, wodurch der oder die Miterben auf ihren Erbteil verzichten.

Sollte es zu keiner Einigung kommen, bleibt als letztes Mittel noch die sogenannte Teilungsversteigerung. Diese kommt einer Zwangsversteigerung gleich und kann von jedem Mitglied der Erbengemeinschaft auch ohne Zustimmung der anderen Parteien einberufen werden. Ein Gericht stellt die Immobilie dann zur Auktion und sie kann durch Dritte oder einem Mitglied der Erbengemeinschaft ersteigert werden. Aber: Die erzielte Summe geht dann nicht direkt an die Erben, sondern wird vom Gericht verwaltet. Sollte es im Anschluss noch immer keine Einigung über die Aufteilung der erzielten Summe geben, drohen weitere juristische Auseinandersetzungen.

Tipp

Sprechen Sie das Thema Erbschaft schon frühzeitig in der Familie an, um spätere Konflikte zu vermeiden. Der Erblasser kann sich zu Lebzeiten auch mit Alternativen beschäftigen, etwa einer Schenkung. Sollten Sie sich in einer komplizierten Lage mit einer
Erbengemeinschaft befinden, können wir Sie gerne an fachkundige Juristen vermitteln.

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